Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 29.11.2021 11:28
An: <poststelle@lfdi.bwl.de>
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

außer der automatischen Eingangsbestätigung habe ich auf diese Anfrage nichts gehört, auch kein Aktenzeichen. Ist das noch in Arbeit?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Tuesday, 24 August 2021 13:08
An: poststelle@lfdi.bwl.de
Betreff: WG: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin etwas ratlos was das Erfordernis von Auftragsverarbeitungsverträgen für Email und vergleichbare Dienstleistungen angeht. Da das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht mit der Auffassung zitiert wurde, für Email sei keine Auftragsverarbeitung, habe ich mich an dieses gewandt, die mich aber aufgrund der räumlichen Zuständigkeit an Sie verweisen. Ich bin selbst Auftragsverarbeiter für Email, und habe entsprechende Verträge mit meinen Kunden abgeschlossen. Desweiteren habe ich gerade den Einsatz von DE-Mail geprüft, und lese dann von der Telekom (beigefügt), ein Auftragsverarbeitungsvertrag sei nicht erforderlich. Für private Nutzung natürlich nicht, aber für die Nutzung im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit doch schon.

Aus der DSGVO und als Nicht-Jurist kann ich das nicht nachvollziehen und finde auch nichts passendes im Internet, abgesehen von Herrn Krämers Uraltzitat. Als Informatiker ist mir aber klar, dass es bei den TOMs erhebliche Unterschiede geben kann, selbst wenn jeder Verarbeiter dem TKG, TTDSG oder sonst etwas unterliegen würde.

Wann ist denn was erforderlich?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Gesendet: Thursday, 19 August 2021 08:03
An: Joachim Lindenberg < ***********@lindenberg.one >
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

Wenn Sie behaupten würden, einen Kunden in Bayern zu haben, würden wir nach dessen Bezeichnung fragen. Das deshalb, weil wir schlicht schon schlechte Erfahrungen gemacht haben.

Ich nehme Ihre Frage gerne in den fachzuständigen Arbeitskreis der DSK mit.

Sie dürfen meine Mails gerne an die Kollegen in Ba-Wü weiterleiten.

Cc: ist nicht nötig, vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereichsleiter

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Data Protection Authority of Bavaria for the Private Sector

Promenade 18, 91522 Ansbach

Postfach 1349, 91504 Ansbach

Deutschland / Germany

Tel. 0981 1800 93-***

PC-Fax 0981 1800 93-***

E-Mail: ***************@lda.bayern.de

www.lda.bayern.de

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg [mailto:***********@lindenberg.one]
Gesendet: Mittwoch, 18. August 2021 19:21
An: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrter **********,

erstmal vielen Dank für Ihre Emails, auch wenn ich nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich falle. Ich will auch gar nicht behaupten ich hätte einen Kunden in Bayern, und werde daher die Frage an Ihre Kollegen in Baden-Württemberg richten. Darf ich dazu diese Mails ohne Schwärzungen weiterleiten, vielleicht auch damit es irgendwann ein Meinung der Datenschutzkonferenz dazu gibt? Wollen Sie ggfs. auf CC bleiben?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Gesendet: Monday, 16 August 2021 16:44
An: Joachim Lindenberg <*******@lindenberg.one>
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG sind Dateien und Akten der bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörden  im Sinne von Art. 51 DSGVO (darunter unser Haus) vom allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG (dem „bayerischen IFG“, wenn Sie so wollen) ausgenommen (Gesetz abrufbar hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG/true).

 

Zur Sache können wir zumindest folgendes sagen:  Es geht ja um die Frage, ob unser Haus einmal gesagt hätte, ob E-Mail-Anbieter Auftragsverarbeiter sind.


Generell ist es so, dass Erwägungsgrund 47  der DSGVO klar besagt, dass der Anbieter von TK-Diensten oder von „elektronischer Post“ im Hinblick auf die übermittelten Daten nicht Verantwortlicher ist. Nun hat der EuGH im Urteil C-193/18 vom 13.6.2019 entschieden, dass webgestützte Maildienste keine TK-Dienstleister sind. Das sehen daher auch wir so bzw. wir „müssen“ es so sehen, der EuGH das europäische Recht verbindlich auslegt, auch für uns.


Der Europäische Datenschutzausschuss sagt unter Randnummer 27 (Beispiel „Telecom operators“)  im Leitlinienpapier 7/2020, Version 2.0 vom 7.7.2021 (  https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-072020-concepts-controller-and-processor-gdpr_en ), dass ein E-Mail-Diensteanbieter im Hinblick auf den Inhalt der E-Mail  jedenfalls kein Verantwortlicher ist; Verantwortlicher sei derjenige, der die Mail verfasst hat. Eine explizite Aussage dazu, ob der E-Mail-Provider diesbezüglich Auftragsverarbeiter ist oder „gar nichts“, ist dem Papier jedoch freilich nicht zu entnehmen.  

 

In dem (erst) ab 1.12.2021 geltenden TTDSG werden webgestützte Maildienste jedoch als Telekommunikationsdienste eingestuft und dem Fernmeldegeheimnis unterworfen.


Wie gesagt, wir können Ihnen leider nur dann eine verbindliche Bewertung zu einem Sachverhalt treffen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher oder (möglicher) Auftragsverarbeiter in Bayern sind oder für einen solchen als Datenschutzbeauftragter tätig sind, und hierbei einen konkreten Sachverhalt benennen, bei dem dieser Verantwortliche bzw. mögliche Aufragsverarbeiter involviert ist. Wenn Sie eine „betroffene Person“ sind – z.B. weil Sie Kunde eines E-Mail-Providers sind – sollten Sie ihre Frage an die Datenschutzbehörde richten, die für den E-Mail-Provider örtlich zuständig ist.

 

Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir uns nur im Rahmen unserer örtlichen Zuständigkeit äußern und nicht zu abstrakten Rechtsfragen. Nur so viel: Angesichts der o.g. Situation ist es vielleicht nicht undenkbar, juristisch verschiedene Meinungen zu der von Ihnen genannten Rechtsfrage zu vertreten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereichsleiter

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Data Protection Authority of Bavaria for the Private Sector

Promenade 18, 91522 Ansbach

Postfach 1349, 91504 Ansbach

Deutschland / Germany

Tel. 0981 1800 93-***

PC-Fax 0981 1800 93-***

E-Mail: ***************@lda.bayern.de

www.lda.bayern.de

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.

 

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg [mailto:*******@lindenberg.one]
Gesendet: Montag, 16. August 2021 15:26
An: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrter **********,

ich wohne und arbeite in Baden-Württemberg. Dennoch habe ich Sie angeschrieben, weil Herr Krämer Aussagen von Ihnen bzw. dem BayLDA zitiert – ohne dass er sie offenlegt.

Wenn Sie sich für diese Datenschutzanfrage nicht zuständig sehen, kann ich ja auch eine Anfrage nach dem – m.W. nicht vorhandenen – bayrischen IFG stellen: gibt es dazu eine Aussage/Kommunikation/Richtlinie des BayLDA und wurde die ggfs. nach dem EuGH-Urteil revidiert?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

Von: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Gesendet: Monday, 16 August 2021 14:43
An: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrter Herr Lindenberg,

 

Wir können Fragen nur beantworten, wenn wir unsere örtliche Zuständigkeit prüfen können. Daher: Für wen frage Sie? Fragen Sie für eine nichtöffentliche Stelle, z.B. ein Unternehmen, in Bayern? Wenn ja, bitten wir um exakte Nennung der betreffenden Stelle (z.B. Unternehmensname) samt Adresse.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

***************

Bereichsleiter

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Data Protection Authority of Bavaria for the Private Sector

Promenade 18, 91522 Ansbach

Postfach 1349, 91504 Ansbach

Deutschland / Germany

Tel. 0981 1800 93-***

PC-Fax 0981 1800 93-***

E-Mail: ***************@lda.bayern.de

www.lda.bayern.de

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg [mailto:***********@lindenberg.one]
Gesendet: Sonntag, 15. August 2021 13:20
An: Poststelle, LDA (LDA) <Poststelle@lda.bayern.de>
Betreff: AW: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

von Herrn Krämer hab ich leider nichts gehört. Können Sie da bitte Licht reinbringen, wann Email dem TKG unterliegt und wann nicht? Hat das BayLDA seine Auffassung gffs. geändert?

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: Tuesday, 29 December 2020 18:59
An: mail@bernhard-kraemer.com
Betreff: Emailanbieter und Auftragsverarbeitung?

 

Sehr geehrter Herr Krämer,

ich bin beim Googlen zufällig über Ihren Blog https://www.bernhard-kraemer.com/2018/05/29/e-mail-anbieter-sind-keine-auftragsverarbeiter/ gestoßen, in dem Sie die These vertreten, „E-Mail-Anbieter sind keine Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO“ weil sie dem TKG unterliegen, und Sie haben das offensichtlich auch mit dem BayLDA geklärt. Nun hat der EuGH im Urteil vom 13.06.2019 – C-193/18 festgestellt, dass Gmail und damit wohl auch andere nicht dem TKG unterliegen (siehe z.B. auch https://www.heuking.de/de/news-events/fachbeitraege/email-dienste-sind-keine-telekommunikationsdienste.html). Haben Sie danach erneut mit dem BayLDA Kontakt aufgenommen? Wie sehen Sie das heute? Haben Sie ggfs. eine Kontaktadressde beim BayLDA für mich?

Vielen Dank und viele Grüße – und einen guten Start ins Neue Jahr!

Joachim Lindenberg